Beim Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz erforderlich. Gegebenenfalls fallen auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Wenn die Kryptowährungen länger gehalten werden, kann der Gewinn unter Umständen steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was zur Abgeltungssteuer führen würde), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Es ist vergleichbar mit dem Verkauf eines Goldbarrens oder Kunstwerks, bei dem der Gewinn ebenfalls dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze beträgt hierbei EUR 600 pro Jahr. Wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann es sein, dass auf den Gewinn keine Steuer erhoben wird.
Zunächst muss überprüft werden, ob der Verkauf die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschreitet. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach geltendem Recht) nicht zu einer Steuerpflicht. Wenn der Verkauf unterhalb der Freigrenze liegt, ist die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen in der Steuererklärung abgeschlossen. Falls der Verkauf den Freibetrag überschreitet, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip: First in, first out. Das bedeutet, dass die ältesten Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out: die zuletzt gekauften Kryptowährungen werden zuerst verkauft). Es ist jedoch ratsam, vorher mit dem Finanzamt abzuklären, ob dieses Verfahren für Kryptowährungen akzeptiert wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn wird besteuert – auch der Gewinnanteil innerhalb des Freibetrags!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Anschaffungskosten, Haltedauer und eventuelle Kosten, die während des Haltens angefallen sind. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich der Anschaffungskosten und Verkaufswerbungskosten. Wenn die Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, aber es fällt keine Steuer auf den Gewinn an. Wenn die Kryptowährungen jedoch bewusst als Einkommensquelle genutzt werden, kann dies je nach Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn unterliegt dem persönlichen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre behalten.

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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn die Transaktionen unter dem Freibetrag liegen, ist es ratsam, die Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. So können mögliche unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über dem Freibetrag und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe nicht ordnungsgemäß deklariert wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine sukzessive und korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg kann dazu beitragen, den (ungerechtfertigten) Verdacht von sich zu weisen.

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